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Zwangsvollstreckung | Pfändbarkeit von Ansprüchen eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen
Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind als Arbeitseinkommen anzusehen (§ 850 Abs. 2 ZPO) und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar.
Gem. § 850 Abs. 2 ZPO sind Arbeitseinkommen i. S. dieser Vorschrift die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden [i]Welker, NWB 50/2013 S. 3969aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Zum Arbeitseinkom...