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Gesellschaftsrecht | Keine Jahreskurbeitragspflicht für Gesellschafter einer GbR
Knüpft die Festsetzung des Jahreskurbeitrags an die Innehabung einer Zweitwohnung im Satzungsgebiet an, ist – sofern eine GbR als Eigentümerin der Zweitwohnung im Grundbuch eingetragen ist – diese allein (und nicht ihre Gesellschafter) materiell-rechtlich verfügungsbefugt. Aus ihrer Verfügungsbefugnis kann nicht gleichsam automatisch auch auf eine (Mit-)Verfügungsbefugnis auch ihrer Gesellschafter geschlossen werden. Denn wenn die Gesellschafter durch Ausübung ihres Stimmrechts über die Wohnung mitbestimmen, geschieht dies – ebenso wenn sie Geschäfts- und Vertretungsbefugnisse wahrnehmen – mit Wirkung für die GbR, die aber selbst ebenso wenig Inhaberin der Wohnung und damit jahreskurbeitragspflichtig sein kann ( NWB QAAAG-35162 für GmbH) wie ein Anteilsinhaber...