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Wettbewerbsrecht | Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis kein Wettbewerbsverstoß
Da die sozialpolitischen Zielen dienende Regelung des § 1 Abs. 1 AÜG zur Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweist, stehen einem Verleiher mit entsprechender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung damit auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz) zu gegenüber einem Konkurrenten ohne Erlaubnis. Bei der Erlaubnispflicht handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) zum Schutz anderer Verleiher.
Im Streitfall [i]Zu den Neuregelungen des AÜG Seel, NWB 52/2016 S. 3949beanstandete der Kläger, dass ein Konkurrenzunternehmen ebenso wie er Messepersonal für ...