Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verschärfung der Offenlegung durch das BilRUG
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Offenlegung der Gewinnverwendung
[i]Wolf, Folgen unterlassener oder verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen, BBK 19/2015 S. 899 NWB WAAAF-03965Der Gewinnverwendungsvorschlag ist eine Beschlussvorlage, mit der die Geschäftsleitung einen bestimmten Teil des Jahresüberschusses zur Ausschüttung vorschlägt. Nach § 285 Nr. 34 HGB ist der Gewinnverwendungsvorschlag bzw. -beschluss nun im Anhang anzugeben. Damit wird aus dem Anhang erkennbar, welcher Teil bzw. welcher Betrag an die Eigentümer ausgekehrt wird. Der Gewinnverwendungsbeschluss dürfte in der Regel zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht vorliegen. Nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB können kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB auf diese Angabe verzichten.
Mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entscheidet die Haupt- oder die Gesellschafterversammlung über den Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsleitung. Ist der Gewinnverwendungsbeschluss – was die Regel sein wird – nicht im Anhang enthalten, ist dieser nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB gesondert offenzulegen. Kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind von dieser Offenlegungspflicht befreit. Bei der AG ist für die Form des Gewinnverwendungsbeschlusses die Gliederung in § 174 Abs. 2 AktG zu beachten, bei der GmbH besteht dieses strenge Formerfordernis nicht.
[i]Wolz, Ergebnisverwendung, infoCenter NWB PAAAC-29737In einigen Fälle...