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BBK Nr. 23 vom

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Bernd Rätke

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Begriff des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Von einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden spricht man, wenn der Bauherr auf einem Grundstück baut, das ihm zivilrechtlich nicht oder nur teilweise gehört und das er betrieblich nutzt. Gehört ihm das Grundstück nur teilweise selbst, ist das Gebäude nur insoweit ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, als das Grundstück einem anderen gehört.

II. Zivilrechtlicher und bilanzieller Hintergrund

[i]Grundstückseigentümer auch Eigentümer des GebäudesWer ein Gebäude auf einem fremden Grundstück errichtet, wird nicht Eigentümer des Gebäudes, sondern allein der Grundstückseigentümer erlangt das Eigentum an dem Gebäude.

[i]Errichtung für vorübergehenden ZweckAnders ist die zivilrechtliche Lage, wenn das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde (sog. Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB). Ein Scheinbestandteil gehört zivilrechtlich dem Bauherrn und nicht dem Grundstückseigentümer. Daher [i]Bauherr kann Scheinbestandteil aktivierenkann der Bauherr den Scheinbestandteil bilanzieren, und zwar als Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn der Scheinbestandteil unbeweglich ist.

[i]Ausgleichsanspruch gegen EigentümerIm Regelfall ist aber ein Gebäude kein Scheinbestandteil, so dass das Gebäude dem Grundstückseigentümer gehört. Der Bauherr hat gegenüb...

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