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Verschärfung der Offenlegung durch das BilRUG
Was ist zum Jahresende zu beachten?
Mit [i]Wolf, Folgen unterlassener oder verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen, BBK 19/2015 S. 899 NWB WAAAF-03965 dem BilRUG sind zwei wesentliche Offenlegungserleichterungen entfallen: Zum einen ist die Veröffentlichung eines ungeprüften Jahresabschlusses nicht mehr möglich, zum anderen sind nunmehr im Anhang zwingend Angaben über die Ergebnisverwendung zu machen. Bei Verstoß droht in beiden Fällen ein Ordnungsgeldverfahren. Im Folgenden werden daher Handlungsempfehlungen zum Jahresende gegeben, um einer eventuellen Ordnungsgeldhaftung zu entgehen. Der Beitrag ergänzt die Ausführungen in BBK 19/2015 S. 899 zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Offenlegung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Änderungen durch das BilRUG
[i]Offenlegung des GewinnverwendungsvorschlagsMit dem BilRUG hat der Gesetzgeber mit § 285 Nr. 34 HGB den Anhang um die Angabe des Gewinnverwendungsvorschlags bzw. -beschlusses erweitert. Weiter entfällt ersatzlos die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 4 HGB a. F. zur Offenlegung, wonach bei einer GmbH die Offenlegung eines Gewinnverwendungsvorschlags bzw. -beschlusses unterbleiben kann, wenn dadurch die Gewinnanteile natürlicher Personen erkennbar werden. Damit hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Offenlegung der Gewinnverwendung für einen größeren Kreis von Gesellschaften deutlich ve...