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BBK Nr. 19 vom Seite 899

Folgen unterlassener oder verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Auswirkungen neuerer Rechtsprechung und Änderungen durch das BilRUG

Thomas C. Wolf

[i]Frank/Utz, Offenlegung, infoCenter NWB AAAAE-61105, NWB YAAAE-52654, NWB SAAAE-52656 und NWB IAAAE-52655 Mit der Offenlegung von Jahresabschlüssen muss sich regelmäßig auch die Rechtsprechung beschäftigen. Sie wird insbesondere dann auf den Plan gerufen, wenn es um Fragen unterlassener oder verspäteter Offenlegung geht. Mit dem folgenden Beitrag soll ein Überblick über die hierzu in jüngster Zeit ergangene Rechtsprechung vermittelt werden. Auf die Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wird am Ende des Beitrags eingegangen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Grundlagen der Offenlegungspflicht

1. Gesetzliche Regelungen

[i]Handelsrechtliche Regelungen Die Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften ist in den §§ 325 ff. HGB geregelt. Adressaten sind die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften, die für diese offenzulegen haben. Durch den Verweis in § 264a Abs. 1 HGB gelten die Vorschriften zur Offenlegung auch für bestimmte Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person ein persönlich haftender Gesellschafter ist, also insbesondere für die GmbH & Co. KG.

[i]Theile, Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), Herne 2015 Allerdings entfällt mit dem Beitritt natürlic...

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