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infoCenter (Stand: November 2019)

Offenlegung der Kleinstkapitalgesellschaft und haftungsbeschränkten Personengesellschaft (HGB)

Ingo Frank und Daniel Utz

1. Überblick

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person als Komplementär haftet, haben gem. § 325 HGB den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen.

Durch die Einführung des MicroBilG wurden weitere Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften in das HGB aufgenommen. So können Kleinstkapitalgesellschaften i. S. des § 267a HGB ganz auf eine Offenlegung verzichten und stattdessen den Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegen. Ein Abruf der Jahresabschlussunterlagen wird dadurch kostenpflichtig.

Durch die Einführung weitergehender Aufstellungserleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften verringert sich der Aufwand für den offenzulegenden bzw. zu hinterlegenden Jahresabschluss.

Die Regelungen für Kleinstkapitalgesellschaften sind erstmals für die Jahresabschlüsse 2012 anzuwenden, wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

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