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infoCenter (Stand: Dezember 2023)

Offenlegung der mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft und haftungsbeschränkten Personengesellschaft (HGB)

Ingo Frank und Daniel Utz

1. Allgemeines

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person als Komplementär haftet, haben gem. § 325 HGB den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (für Geschäftsjahre bis zum ) bzw. beim Unternehmensregister (für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen) in elektronischer Form einzureichen.

Für inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergibt sich die Offenlegungspflicht aus § 325a HGB.

Die beim elektronischen Bundesanzeiger bzw. beim Unternehmensregister veröffentlichten Daten können über das Unternehmensregister abgerufen werden (www.unternehmensregister.de).

Die Einreichung hat zwingend elektronisch zu erfolgen, die Einreichung in Papierform ist seit 2010 nicht mehr zulässig. Die Übertragung erfolgt im Upload-Verfahren in den Datenformaten Word, Excel, RTF, PDF oder XML.

Die Unterlagen sind unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter – spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag – zu veröffentlichen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nicht solche i. S. von § 327a HGB sind, haben ihren Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag bekannt zu machen.

2. Offenlegungspflichtige Unterlagen

Eine Kapitalgesellschaft gilt als groß i. S. von § 267 HGB, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden Größenkriterien überschreitet:

  • 20.000.000 € Bilanzsumme (vor BilRUG 19.250.000 €),

  • 40.000.000 € Umsatzerlöse (vor BilRUG 38.500.000 €),

  • im Jahresdurchschnitt 250 beschäftigte Arbeitnehmer.

Eine Kapitalgesellschaft gilt als mittelgroß i. S. von § 267 HGB, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien überschreitet:

  • 6.000.000 € Bilanzsumme (vor BilRUG 4.840.000 €),

  • 12.000.000 € Umsatzerlöse (vor BilRUG 9.680.000 €),

  • im Jahresdurchschnitt 50 beschäftigte Arbeitnehmer und

mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien unterschreitet:

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