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Sale-and-lease-back-Geschäfte
Sale-and-lease-back-Geschäfte können umsatzsteuerrechtlich als Kreditgewährung i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG anzusehen sein. Die Steuerbefreiungen des § 4 UStG sind aber grundsätzlich eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Im Verfahren entschied der BFH nunmehr, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt habe und die Umsatzsteuer auch nicht fehlerhaft ausgewiesen habe.
A. Leitsatz
Sale-and-lease-back-Geschäfte können als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen.
B. Sachverhalt
Eine GbR wurde mit dem Zweck gegründet, elektronische Informationssysteme einer Firma I zu erwerben und sofort an diese zurück zu verleasen. Die Firma I trug die Gefahr des Untergangs, Verlusts, Diebstahls oder von Beschädigungen des Leasingguts. Die Firma I gewährte der GbR ein verzinsliches Darlehen. Die Informationssysteme waren im Betrieb eines Dritten aufgestellt. Anstelle der Übergabe trat die Firma I der Gb...