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USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 4

Steuerfreie Lieferung nach § 4 Nr. 28 UStG

Peter Mann

§ 4 Nr. 28 UStG sieht die Steuerbefreiung für die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat, vor. Mit der Regelung soll eine Doppelbesteuerung bei der Umsatzsteuer vermieden werden. Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand und nutzt ihn für eine vorsteuerschädliche Betätigung, muss bei der Veräußerung der fehlende Vorsteuerabzug wieder ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat sich allerdings dazu entschieden, diesen Ausgleich nicht über § 15a UStG vorzunehmen, sondern über eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut, dass der Vorsteuerabzug gänzlich bei der Anschaffung wegen der schädlichen Verwendung ausgeschlossen war. Betroffen ist vor allem die Veräußerung von Anlagevermögen.

A. Leitsätze

1. § 4 Nr. 28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

2. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe „verwendet“ in § 4 Nr. 28 UStG und „bestimmt“ in der deutschen Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG stellt keinen sachlichen Unterschied dar.

3. Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung ...

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