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Veräußerung von für steuerbefreite Tätigkeiten verwendeten Klinikgegenständen
, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – Az. des BFH: V B 21/15
Das zur Umsatzsteuerfreiheit im Falle der Veräußerung zuvor steuerbefreit genutzter Gegenstände im Rahmen eines Klinikbetriebs entschieden.
A. Leitsatz
Gegenstände, die bei ihrem Erwerb der Umsatzsteuer unterlagen, weil sie ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit verwendet wurden (hier: Klinikbetrieb), sind im Falle der Veräußerung von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 28 UStG). Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG mit Blick auf eine veränderte Tätigkeit, und zwar Veräußerung im Rahmen einer „sale & lease-back“ Gestaltung, kommt nicht in Betracht.
B. Sachverhalt
Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen einer „sale & lease-back“ Gestaltung bei steuerbefreiter Tätigkeit.
Die Klägerin (als „KG“ bezeichnet) ist eine Kommanditgesellschaft und betreibt einen Klinikbetrieb, in welchem sie überwiegend nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreie Umsätze ausführt. Die Klägerin führte im Jahr 2003 Investitionen in den angemieteten Klinikräumen durch. Ferner erwarb sie medizinische Geräte und eine Telefonanlage. Die Vorsteuer aus diesen Rechnungen machte die Klägerin nicht geltend. Die Gerätschaften wurden in der ...