Förderung der Elektromobilität
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Aktueller Stand
: Gesetz zur Förderung der Elektromobilität im BGBl I 2016 S. 2498 verkündet
: Bundesrat stimmt Gesetz zur Förderung der Elektromobilität zu
: 2./3. Lesung Bundestag
: Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss zum Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität
: Förderrichtlinie zur Umsetzung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge tritt in Kraft
: EU-Kommission teilt mit, dass sie die Kaufprämie für Elektrofahrzeuge beihilferechtlich für unbedenklich hält
: Bundesregierung beschließt Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität
Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität zugestimmt, das Gesetz wurde am im BGBl verkündet.
Die Maßnahme im Einzelnen:
Verlängerung der seit dem geltenden fünfjährigen Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung von E-Autos auf zehn Jahre. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt somit für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung vom bis zum . Darüber hinaus wird die zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro- Umrüstungen ab dem (Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf) ausgeweitet, § 3d KraftStG.
Steuerbefreiung des Aufladens privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge sowie sog. S-Pedelecs (zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren) an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, § 3 Nr. 46 EStG.
Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer bei der unentgeltlich oder verbilligten Überlassung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge an den Arbeitnehmer oder für geleistete Zuschüsse für den Erwerb einer solchen Ladevorrichtung, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG. Die Regelung ist befristet für den Zeitraum vom bis .
Quellen: BT-Drucks. 18/8828 v. 20.06.2016, BR-Drucks. 523/16, BR-Drucks. 523/1/16
Anmerkung: Flankierend hierzu hat die Bundesregierung die Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge beschlossen. Die Richtlinie regelt den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge - die sogenannte Kaufprämie. Sie ist am in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem .
Die Einzelheiten:
Die Kaufprämie wird in Höhe von 4000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3000 € für Plug-In Hybride jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.
Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000 € aufweisen.
Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €, längstens jedoch bis 2019.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird.
Die Bundesmittel werden auf dem Energie-und Klimafonds, der vom Bundeswirtschaftsministerium verwaltet wird, zur Verfügung gestellt. Autokäufer können ihre Anträge ab beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, das hierfür auch ein Info-Telefon (06196 908-1009) eingerichtet hat.
Nachrichten zum Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität
NWB-Nachricht v. 02.08.2016: Förderung der Elektromobilität | Bundesrat regt E-Bikes-Förderung an
NWB-Nachricht v. 01.07.2016: Förderung der Elektromobilität | Kaufprämie startet am 2. Juli (BMWi)
NWB-Nachricht v. 20.06.2016: Gesetzgebung | Kaufprämie für Elektrofahrzeuge kommt (BMWi)
NWB-Nachricht v. 19.05.2016: Gesetzgebung | Steuerliche Förderung der Elektromobilität (BMF)
NWB-Nachricht v. 18.05.2016, Gesetzgebung | Steuerliche Förderung der Elektromobilität (BMF)
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Beiträge
Schmidt/Wiebecke, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen
Gesetzesmaterialien
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, BR-Drucks. 523/1/16 (Stand: 12.10.2016)
Regierungsentwurf, BT-Drucks. 18/8828 (Stand: 16.11.2016)
Fundstelle(n):
FAAAF-75638