Einkommensteuer | Ermittlung der Fahrzeugkosten bei der Fahrtenbuchmethode (FG)
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahrzeugkosten (wie bspw. Leasingzahlungen) bleiben bei der Ermittlung der Kosten pro gefahrenem Kilometer außer Ansatz ().
Hintergrund: Bei Berechnung des individuellen Kilometersatzes bei der Fahrtenbuchmethode werden alle Kosten, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen (bspw. Leasingraten, Kfz-Steuer, Versicherung, Reparaturen, Benzinkosten usw.), zusammengerechnet und mit der Jahresfahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Danach erfolgt die Berechnung des privat/beruflichen Teils der Fahrten anhand der Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs.
Sachverhalt: Vorliegend war die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW, an dessen Leasingraten sich der Kläger beteiligt hatte, streitig. Bei Berechnung des individuellen Kilometersatzes (tatsächliche Kosten des Kfz pro Kilometer) zog das Finanzamt den vom Kläger getragenen Eigenanteil der Fahrzeugkosten ab und kam so zu einem Ansatz von 0,35 €/Kilometer. Der Kläger errechnete dagegen Kosten i.H.v. 0,40 €/Kilometer, da er bei Berechnung des individuellen Kilometersatzes die von ihm getragenen Zuzahlungen außen vor ließ. Die Zuzahlungen berücksichtigte er erst nach Ermittlung des Privatanteils der Fahrten (km x 0,40 €) abzüglich des Eigenanteils. Im Ergebnis minderten die Zuzahlungen damit den zu versteuernden Privatanteil in voller Höhe.
Hierzu führte der 11. Senat des FG Münster weiter aus: Die Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode führt im Streitfall zu Fahrzeugkosten i.H.v. 0,40 €/Kilometer, da der Eigenanteil des Klägers die Fahrzeugkosten nicht mindert. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, wonach im Rahmen der individuellen Ermittlung des Nutzungsvorteils allein auf die durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen abzustellen ist, unabhängig davon, wer diese trägt (vgl. auch NWB CAAAC-65406). Die Zuzahlungen sind - auch insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des BFH - Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Somit hat der Kläger diese Aufwendungen zutreffend von dem gem. § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Vorteil in Abzug gebracht.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
GAAAF-43909