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Dienstwagenbesteuerung: Wenn Arbeitnehmer Zuzahlungen leisten oder Kosten tragen
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 18. 10. 2007 - , ,
Der BFH entschied in den drei o. g. Urteilen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen, die Arbeitnehmern dadurch entstehen, dass sie Treibstoffkosten oder Anschaffungskosten der ihnen überlassenen Firmenwagen ganz oder teilweise selbst tragen. Wenn Arbeitnehmer den Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung auf Grundlage des Einzelnachweises nach der sog. Fahrtenbuchmethode versteuern, können sie die ihnen im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei ihrer Einkommensteuerveranlagung ohne Einschränkung geltend machen. Anders ist dies allerdings, wenn der Vorteil nach der sog. 1-%-Regelung pauschal ermittelt wird. Dann sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nur bestimmte Aufwendungen einkünftemindernd zu berücksichtigen, nämlich pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Aufwendungen, etwa Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Dagegen bleiben selbst getragene Einzelaufwendungen, die „individuellen Kosten” wie etwa Treibstoffkosten, unberücksichtigt. Dasselbe gilt erst recht für vom Arbeitnehmer selbst getragene Benzinkosten, wenn der nach d...