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Umwandlungsrecht | Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters bei Formwechsel einer GmbH in GbR
Soll eine GmbH in eine GbR formwechselnd umgewandelt werden, ist zwar grds. die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Register anzumelden (§ 198 UmwG), in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Da eine GbR mangels eines Handelsgewerbes als solche nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, muss beim Formwechsel in eine GbR statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der formwechselnden GmbH in eine GbR zum Handelsregister der formwechselnden Gesellschaft angemeldet [i]infoCenter „Formwechsel“ NWB KAAAC-33984 werden (§ 235 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Mithin ist die Eintragung im Register der GmbH als „Erlöschenstatbestand“ der Akt, der die Wirkung des Formwechsels auslöst (vgl. auch NWB FAAAD-48068). Daraus folgt zugleich, dass auch nur die gesetzlich ausdrücklich angeordnete „Umwandlung“ der GmbH in ...