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Gesellschaftsrecht | Deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Beiträgen an Pensionskasse
Führt ein Arbeitgeber die Beiträge an eine Pensionskasse nicht ab und unterrichtet dessen (Komplementär-)Geschäftsführer die Arbeitnehmer nicht spätestens bei Fälligkeit oder kurz danach, kommt eine persönliche deliktische Geschäftsführerhaftung in Betracht (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a Abs. 3 StGB). Dies gilt sowohl für Beiträge, die aus Entgeltbestandteilen der Arbeitnehmer bezahlt werden – etwa in Form der unmittelbaren Entgeltumwandlung [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 oder in Form eines entsprechenden Zuschusses des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung –, aber gleichermaßen auch für solche Beiträge, die in Form der tariflichen Altersvorsorge als Lohnbestandteil gezahlt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer hierauf tatsächlich einen Anspruch hatte oder nicht.
Für die Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens ...