Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Formwechsel
I. Definition Formwechsel
Unter einem Formwechsel versteht man die Umwandlung eines Rechtsträgers in einen solchen anderer Rechtsform unter Wahrung der Kontinuität des sich umwandelnden Unternehmens. Der Formwechsel lässt damit die wirtschaftliche und rechtliche Identität des umgewandelten Unternehmensträgers unberührt (sog. Identitätsgrundsatz). Nach der Gesetzeskonzeption führt der Formwechsel nicht zu einem Rechtsträgerwechsel, so dass auch keine Vermögensübertragung stattfindet. Das Gesetz scheint auch davon auszugehen, dass beim Formwechsel keine Änderung des Mitgliederbestandes eintritt. In diesem Zusammenhang wird die Frage diskutiert, ob der Beitritt oder speziell bei Umwandlung einer GmbH & Co. KG durch Formwechsel in eine GmbH das Ausscheiden eines Gesellschafters außerhalb der im UmwG speziell geregelten Einzelfälle zulässig sei.
II. Handelsrechtliche Grundlagen
1. Formwechselnde Umwandlungen
Im Einzelnen ergeben sich folgende Möglichkeiten einer formwechselnden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bisherige Rechtsform | neue Rechtsform | Norm |
OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft eingetragene GbR | GmbH, AG, KGaA, eingetragene Genossenschaft, eingetragene GbR | |
GmbH, AG; KGaA | GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, AG, KGaA, eG | |
Eingetragene Genossenschaft | GmbH, AG, KGaA | |
Rechtsfähiger Verein | GmbH, AG, KGaA, eG | |
VVaG | AG | |
Körperschaft öffentlichen Rechts | GmbH, AG, KGaA |
Der Formwechsel einer Societas Europaea (SE) in eine AG bzw. der einer AG in eine SE richtet sich nach der SE-VO (Art. 2 Abs. 4 SE-VO, Art. 66 SE-VO).
Nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kann sei dem auch eine GbR formwechselnder Rechtsträger sein, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Nach mittlerweile allgemeiner Ansicht ist auch ein grenzüberschreitender Formwechsel über eine entsprechende, richtlinienkonforme Anwendung der §§ 122a ff. i.V.m. §§ 190 ff. UmwG rechtlich möglich.
Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang noch Änderungen in der Rechtsform einer Personengesellschaft in die einer anderen Personengesellschaft. Sie vollziehen sich nicht auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes, sondern auf Basis des Handelsrechts durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen. So hält die Rechtsprechung auch bspw. die Umwandlung einer KG, einer OHG oder einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft im Wege des Formwechsels durch Änderung des Gesellschaftsvertrags, Abmeldung vom Handelsregister und Anmeldung zum Partnerschaftsregister für zulässig.
2. Verfahren
a) Der Umwandlungsbeschluss
Der Formwechsel erfordert einen Beschluss der Gesellschafter/Anteilseigner des formwechselnden Rechtsträgers, der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 193 Abs. 3 UmwG). Dieser Beschluss hat mindestens folgende Bestimmungen zu beinhalten (§ 194 Abs. 1 UmwG):
Die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erhalten soll,
den Namen oder die Firma des Rechtsträgers der neuen Rechtsform,
die Beteiligung der bisherigen Gesellschafter/Anteilseigner an dem neuen Rechtsträger,
Zahl, Art und Umfang der neuen Gesellschafts- bzw. Anteilsrechte,
ggf. einzuräumende Sonderrechte oder vorgesehene Maßnahmen bzgl. ggf. bestehender Sonderrechte einzelner Gesellschafter/Anteilseigner,
ein Abfindungsangebot zu Gunsten von beim Umwandlungsbeschluss ggf. überstimmten Anteilseigner,
Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer des formwechselnden Rechtsträgers und deren Vertretungen und insoweit vorgesehene Maßnahmen
den neuen Gesellschaftsvertrag oder die neue Satzung (§ 218 Abs. 1 UmwG, § 234 Nr. 3 UmwG).
Der Beschluss selbst kann nur in einer Versammlung der Gesellschafter/Anteilseigner gefasst werden. In Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform sieht das UmwG hierfür unterschiedliche Mehrheiten vor, die durch Gesellschaftsvertrag/Satzung allerdings modifiziert werden können:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsform | Quorum | abweichendes Quorum möglich | Norm |
OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft eingetragene GbR | Zustimmung aller Gesellschafter | 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen | |
GmbH, AG, KGaA bei Umwandlung in eine OHG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft | Zustimmung aller Gesellschafter/Aktionäre | nein | |
GmbH, AG, KGaA bei Umwandlung in eine KG | 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen bzw. des vertretenen Grundkapitals | mehr als 3/4 -Mehrheit | |
eingetragene Genossenschaft | 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen | mehr als 3/4 -Mehrheit | |
VVaG | 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen | mehr als 3/4 -Mehrheit | |
rechtsfähiger Verein | ¾ aller Mitglieder bei Zweckänderung: alle Mitglieder | Größere Mehrheiten |
b) Der Umwandlungsbericht
Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers ist grundsätzlich verpflichtet, einen Umwandlungsbericht zu erstellen (§ 192 UmwG). Diese Verpflichtung entfällt, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger lediglich ein Anteilseigner beteiligt ist oder alle Gesellschafter/Anteilseigner auf die Erstellung des Berichts in notariell beurkundeter Form verzichten (§ 192 Abs. 2 UmwG).
Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft ist zum Nachweis des gesetzlichen Mindeststammkapitals die Erstellung eines Sachgründungsberichts erforderlich (§ 197 UmwG i. V. mit § 5 Abs. 4 GmbHG).
c) Handelsregistereintragung
Der Formwechsel ist zur Eintragung in das maßgebliche öffentliche Register (Handelsregister, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) anzumelden (§ 198 Abs. 1 UmwG, § 222 UmwG). Mit der Registereintragung wird der Formwechsel zivilrechtlich wirksam.