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Gewerberecht | Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und fehlendem Sanierungskonzept
Die eine Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) rechtfertigende Unzuverlässigkeit wegen rückständiger Steuer- und Beitragsschulden setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose nahelegen. Auf den Grund der Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht, etwa infolge Krankheit (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom - 4 B 736/15: mehrere Schlaganfälle) kommt es mithin nicht an. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden von daher erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewer...