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Sozialversicherungsrecht | Erfüllung der Anwartschaftszeit für Anspruch auf ALG I bei unbezahlter längerer Freistellung
Die zum Bezug von ALG I (§ 137 Abs. 1 SGB II) u. a. vorausgesetzte Anwartschaftszeit erfüllt nur derjenige, der innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtsverhältnis gestanden hat, mithin also als Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig war (§ 24 Abs. 1 SGB III). Zeiten der Freistellung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts stellen insoweit aber keine Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses i. S. der §§ 24 f. SGB II dar. Auch die Fiktionsregelung (§ 7 Abs. 3 SGB III), nach der bestimmte Beschäftigungslücken von bis zu einem Monat versicherungspflichtig als unschädlich gelten sollen (z. B. wenn wegen eines berechtigten Streiks oder unbezahlten Urlaubs kein Arbeitsentgelt gezahlt wird), greift nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis auch fortge...