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Berufsrecht | Keine Rückforderung von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung durch ehemaligen Arbeitgeber
Ein den Voraussetzungen des § 812 BGB entsprechender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines (ehemaligen) Arbeitgebers, der infolge einer irrtümlich angenommenen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI Beiträge für einen Arbeitnehmer an dessen berufsständische Versorgungseinrichtung geleistet hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zwischen ihm und dem Versorgungswerk keinerlei Rechtsbeziehungen bestehen. Mit der Leistung an das Versorgungswerk [i]Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Statuseinordnung Steinfeld, NWB 20/2014 S. 1511hat er als Arbeitgeber nämlich (nur) die gegenüber seinem Arbeitnehmer bestehende Pflicht zur Leistung eines Beitragszuschusses (§ 172a SGB VI) erfüllt, so dass auch nur zwischen Letzterem als Beitragsschuldner und dem Versorgungswerk entsprechende Leistungsbeziehungen bestanden habe...