SGB III § 7

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung [1]

1Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. 2Dabei ist grundsätzlich auf

  1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,

  2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und

  3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf

abzustellen.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.