Einkommensteuer | Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung gegen Leibrente (FG)
Werden GmbH-Anteile gegen eine Leibrente erworben, ist als Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile der Betrag anzusetzen, der dem kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Diese geschätzten Anschaffungskosten bleiben davon unberührt, ob der Berechtigte länger lebt als erwartet oder eher stirbt ().
Hintergrund: Für die Abgrenzung der Veräußerungs-/ Erwerbsrente von einer unentgeltlichen Vermögensübertragung kommt es maßgeblich auf die subjektive Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen an (vgl. z.B. NWB GAAAC-62535, m.w.N. ). Im Streitfall waren bei Erwerb der GmbH-Anteile wie bei Veräußerung der Anteile Leistung und Gegenleistung von den Vertragsparteien subjektiv gegeneinander abgewogen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Erwirbt ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter gegen eine Leibrente oder dauernde Last, ist als Anschaffungskosten für die erworbenen Wirtschaftsgüter der Betrag anzusetzen, der dem nach § 14 BewG ermittelten, kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung im Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Ob der Berechtigte über die erwartete Zeit hinaus lebt oder vorher stirbt, wirkt sich einkommensteuerrechtlich nur dahin aus, dass, solange der Berechtigte lebt und Zahlungen erhält, jährlich der Ertrags-/Zinsanteil der geleisteten Zahlung absetzbar ist. Als Anschaffungskosten ist nur der geschätzte Wert der Verpflichtung zur Zeit des Kaufabschlusses anzusetzen. Erhöht sich die erwartete Belastung aus der Verpflichtung, weil der Berechtigte länger als erwartet lebt, so ist das eine Auswirkung des von vornherein eingegangenen Risikos, die die geschätzten Anschaffungskosten ebenso unberührt lässt wie eine nachträgliche Minderung der Rentenlast, die dadurch eintritt, dass der Berechtigte eher als erwartet stirbt.
Anmerkung: Das (Az. NWB VAAAD-30901, unter B.2.b.aa) die Auffassung des Gesetzgebers wiedergegeben, dass sobald der Empfänger der Leibrente die voraussichtliche Laufzeit der Rente überlebe, der Rentenbarwert verzehrt sei. Soweit das BVerfG dort weiter die Auffassung des Gesetzgebers zitiert hat, die weiteren Bezüge gingen dann über den Barwert und die Verzinsung hinaus und die Rentenzahlung sei ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang als Ertrag des Rentenstammrechts außerhalb einer Kapitalrückzahlung anzusehen, wirft dies die Frage auf, ob das BVerfG damit möglicherweise andeuten will, dass nach diesem Zeitpunkt – entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG – beim Zahler der volle bzw. in Fällen des § 3c Abs. 2 EStG hälftige Werbungskostenabzug im Zahlungsjahr gerechtfertigt ist, weil aus der Erwägung, dass in den vom Zahlenden aufgewendeten Beträgen fortan keine Kapitalrückzahlung/kein Barwertanteil mehr enthalten ist, folgen könnte, dass die Zahlungen fortan nicht mehr unter den Begriff der Leibrente bzw. dauernden Last zu subsumieren sind. Darauf kam es im Streitfall jedoch nicht an, weil die sich dadurch ergebende Einkommensteuer immer noch über dem vom Finanzamt (nach § 163 Satz 1 AO aus Billigkeitsgründen deutlich niedriger) festgesetzten Betrag läge.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
TAAAF-15831