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Online-Nachricht - Freitag, 19.03.2010

Steuerberatervertrag | Fristlose Kündigung trotz Jahrespauschale (BGH)

Ein einheitlicher Steuerberatervertrag kann nach § 627 BGB fristlos gekündigt werden, auch wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind ().

Sachverhalt: Der Kläger war seit mehreren Jahren umfassend als steuerlicher Berater für seine Mandantin tätig. Mit schriftlichem Vertrag vereinbarte er mit ihr, dass sie für die Finanz- und Lohnbuchführung jährlich eine Pauschale zahlt. Hinsichtlich der Geltungsdauer dieser Pauschalvereinbarung wurde u.a. bestimmt: „Diese Vereinbarung läuft ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.“ Die übrigen Steuerberaterleitungen rechnete der  Kläger nach den allgemeinen Vorschriften der StBGebV ab. Anfang Februar 2007 kündigte seine Mandantin das gesamte Steuerberaterverhältnis fristlos. Der Kläger erbrachte daraufhin keine Leistungen mehr. Für die verbleibenden Monate des Jahres verlangt er nun die Restzahlung der pauschalierten Vergütungsabrede.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt ( NWB RAAAA-12604 und v. - NWB FAAAC-00964). Der ihnen erteilte Auftrag kann daher nach § 627 BGB grds. jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden. Im Streitfall lag zwar ein dauerhaftes Dienstverhältnis vor. Feste Bezüge wurden aber nur im Umfang der Pauschalvereinbarung bezahlt. Dadurch wurde nicht das Kündigungsrecht für den gesamten, einheitlichen Dienstvertrag gesetzlich ausgeschlossen. Für die Beurteilung ist das gesamte erteilte Mandat maßgebend. Im Streitfall war der Kläger umfassend als steuerlicher Berater für seine Mandantin tätig und hatte nur für die Finanz- und Lohnbuchführung eine jährliche Pauschale vereinbart. Die Erstellung der Jahresabschlüsse, die Teilnahme an Steuerprüfungen sowie weitere Beratungsleistungen wurde jedoch nach der StBGebV abgerechnet.

Anmerkungen: Wäre die Finanz- und Lohnbuchführung in einem selbständigen Vertrag geregelt gewesen, hätte dieser nicht nach § 627 BGB gekündigt werden können. Im Streitfall hätte der Steuerberater die Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB auch vertraglich ausschließen können. Die Bestimmung stellt nach Auffassung des BGH kein zwingendes Recht dar. Ein Ausschluss durch AGB ist allerdings nicht möglich (vgl. NWB TAAAB-98785). Ob es sich um Dienste höherer Art handelt, wenn ausschließlich die Finanz- und Lohnbuchführung zu erbringen ist, konnte im Streitfall offenbleiben. Diese Tätigkeit unterfällt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG - vorbehaltlich des § 33 StBerG - nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG. Das ist nach Auffassung des BGH aber nicht ausschlaggebend. Auch nicht dem Steuerberater (oder Rechtsanwalt) vorbehaltene Tätigkeit sind Dienste höherer Art, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrages sind, der auch die steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der gesetzgeberische Grund für die erleichterte, jederzeitige Möglichkeit zur Lösung eines Dienstverhältnisses liege nämlich in dem Vertrauen, von dem derartige Dienstverhältnisse getragen werden.

Quelle: BGH online

 

Fundstelle(n):
PAAAF-14509