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StBMag Nr. 5 vom Seite 52

Korrekt erfassen – gesondert abrechnen

Damit Sie im Streitfall vor Gericht keinen Schiffbruch erleiden

Annerose Warttinger
ÜBER ANNEROSE WARTTINGER:

RAin StBin WPin Annerose Warttinger ist Sozia der Kanzlei Assig Warttinger Trapp, Wiesbaden/Dresden. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen im Haftungs-, Gebühren- und Berufsrecht.

Gesondert abrechenbare Tätigkeiten werden dem Mandanten aus den unterschiedlichsten Gründen nicht immer auch tatsächlich in Rechnung gestellt. Will sich der Steuerberater aber zusätzliches Honorarvolumen erschließen, besteht häufig Unsicherheit über die korrekte Einordnung der ausgeübten Tätigkeit unter den einschlägigen Gebührentatbestand. Doch im Streitfall kommt es spätestens vor Gericht auf die richtige Begründung an.

S. 53So manche Tätigkeit, die der Steuerberater für seine Mandanten erbringt, lässt sich nicht ohne intensivere Befassung mit der StBGebV unter den richtigen Gebührentatbestand einordnen:

  • Welche Vorschrift ist einschlägig?

  • Ist die StBGebV überhaupt anwendbar?

  • Handelt es sich um eine Tätigkeit, die vielleicht nur in sinngemäßer Anwendung der StBGebV nach deren § 2 abzurechnen ist, oder gar um eine vereinbare Tätigkeit im Sinne des § 33 Abs. 7 StBerG? Letzteres hätte zur Folge, dass – soweit keine Vergütungsvereinbarung nach § ...