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Vergütungs- und Erfolgshonorar- vereinbarungen
Gilt die alte Schriftform doch noch weiter?
Mit Wirkung zum hat der Gesetzgeber zum Teil erhebliche Änderungen im Recht der Vergütungsvereinbarungen vorgenommen. Aus anwaltlicher Sicht sind die Neuregelungen uneingeschränkt zu begrüßen. Für Steuerberater stellen sich die Änderungen bei näherer Betrachtung jedoch als unvollständig und wenig gelungen dar.
Im Zuge des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (ErfHonVNG) vom (BGBl. I S. 1000) hat der Gesetzgeber den mit § 4 StBGebV nahezu identischen § 4 RVG, der die erfolgsunabhängige Vergütung regelt, geändert bzw. teilweise aufgehoben. Die Vorschrift wurde u. a. durch §§ 3a (Vergütungsvereinbarung), 4a (Erfolgshonorar) und 4b (fehlerhafte Vergütungsvereinbarung) RVG ergänzt. Die Auswirkungen sind erheblich und werfen – nicht zuletzt wegen der in § 45 StBGebV geregelten sinngemäßen Anwendung des RVG z. B. auf finanzgerichtliche Verfahren – Fragen im Zusammenhang mit der StBGebV auf.
Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG
Während eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach alter Rechtslage schriftlich geschlossen werden musste, ist nunmehr nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG für alle Vereinbarungen die Textform im Sinne des § 126b BGB ausreich...