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BGH 19.11.1992 IX ZR 77/92

Steuerberatung; | dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

Ein als Dienstvertrag geschlossener Steuerberatungsvertrag setzt voraus, daß der Mandant dem Steuerberater mit dem Auftrag zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen Einblick in seine Berufs-, Geschäfts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (vgl. BGH WM 1982, 367, 368; OLG Koblenz NJW 1990, 3153; zum Wirtschaftsberater vgl. BGHZ 47, 303, 305 = NJW 1967, 1416; zum Rechtsanwalt vgl. NJW 1987, 315, 316). Die Annahme eines dauernden Dienstverhältnisses i. S. von § 627 BGB erfordert keine Dienstleistung, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt. Es setzt auch keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten voraus. Ein Dauerverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn der Vertrag auf eine bestimmte längere Zeit abgeschlossen ist. Dafür kann ein Jahr genügen, wenn es sich um eine Verpflic...

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