DBA Jersey Artikel 8

Artikel 8 Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

  1. ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist oder

  2. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinne eines Unternehmens in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Absatzes 1 zu berichtigen, informiert sie das Unternehmen rechtzeitig über die beabsichtige Maßnahme und gibt ihm die Gelegenheit, das andere Unternehmen zu informieren, damit dieses die Möglichkeit hat, seinerseits die andere Vertragspartei zu unterrichten. Das Recht der informierenden Vertragspartei, die beabsichtigte Berichtigung vorzunehmen, bleibt hiervon jedoch unberührt.

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AAAAF-08316