DBA Jersey Artikel 11

Artikel 11 Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsparteien nicht mehr anzuwenden

  1. in Bezug auf Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

  2. in Bezug auf in Artikel 9 Absatz 1 genannte Verfahren, die Veranlagungszeiträume betreffen, die dem Kündigungsjahr folgen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 tritt dieses Abkommen am Tag der Kündigung des Abkommens vom zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen außer Kraft, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Geschehen zu London am in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Peter Ammon

Für die Regierung von Jersey

I. Gorst

Fundstelle(n):
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AAAAF-08316