DBA Jersey Denkschrift
Denkschrift
1. Allgemeines

Das in. London am unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey wurde als Anschlussabkommen an das mit Ablauf des außer Kraft getretene Abkommen vom über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften (BGBl 2009 II S. 589, 590) vereinbart. Das Abkommen ist in Bezug auf das bisher geltende Abkommen inhaltsgleich und damit weiterhin fokussiert auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Alterseinkünften, bestimmten Bezügen aus öffentlichen Kassen sowie bei Unterhaltsleistungen für Studenten, Praktikanten oder Auszubildende.

Über die vereinbarten Regelungen hinausgehende Regelungen sind aus deutscher Sicht aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Beziehungen zu Jersey nach wie vor nicht erforderlich.

Das Abkommen verhindert mit der vorgesehenen Rückwirkung einen abkommenslosen Zustand ab dem .

II. Besonderes
Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen gilt. Das sind Personen, die nach Artikel 5 in einer oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bestimmt, welche Steuern in beiden Vertragsparteien unter das Abkommen fallen. Im Hinblick auf den eingeschränkten Regelungskreis des Abkommens ist sein sachlicher Anwendungsbereich auf die Steuern vom Einkommen begrenzt.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen nur auf die in den Artikeln 6 bis 8 genannten Einkünfte anzuwenden ist.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel definiert in Absatz 1 die für die Abkommensanwendung grundlegenden Ausdrücke. Sie entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen.

Absatz 2 enthält die übliche Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist. Die Auslegungsregel entspricht dem OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel definiert den Begriff der „Ansässigkeit“, der für den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens und für die Einschränkungen der Besteuerungsrechte in den Vertragsparteien maßgebend ist, Im Vergleich zu Artikel 4 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens sind die Vertragsparteien und deren Gebietskörperschaften in Absatz 1 nicht ausdrücklich genannt. Dies hat seinen Grund in dem eingeschränkten Anwendungsbereich des Abkommens.

In Fällen der Doppelansässigkeit regelt Absatz 2 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt. Soweit Absatz 2 Buchstabe c eine Verständigung der zuständigen Behörden für den Fall vorsieht, dass alle in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Kriterien ausgeschöpft sind, haben die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls herbeizuführen. Im Vergleich zum OECD-Musterabkommen wird hierbei die Staatsangehörigkeit nicht als Entscheidungskriterium herangezogen, da für Jersey keine eigene Staatsangehörigkeit besteht.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der öffentlichen und privaten Ruhegehälter sowie der Renten.

Nach Absatz 1 können Ruhegehälter und Renten nur von der Vertragspartei besteuert werden, in der der Empfänger der Zahlung ansässig ist.

Abweichend davon können gemäß Absatz 2 Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung einer Vertragspartei nur von der Vertragspartei besteuert werden, aus der sie stammen.

Entsprechendes gilt nach Absatz 3 für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen. Auch diese können nur von der die Bezüge zahlenden Vertragspartei besteuert werden.

Diese Bestimmung entspricht Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des OECD-Musterabkommens.

Ferner unterliegen Wiedergutmachungsleistungen als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung der ausschließlichen Besteuerung in der Vertragspartei, aus der die Zahlungen stammen (Absatz 4).

Absatz 5 enthält eine Definition des Begriffs „Renten“.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel dient der Förderung des Austausches von Personen, die in der Ausbildung stehen. Halten sich Studenten, Praktikanten oder Auszubildende einer Vertragspartei zu Ausbildungszwecken in der anderen Vertragspartei auf, so darf diese andere Vertragspartei Unterhaltszahlungen, die der Student, Praktikant oder Auszubildende erhält, nicht besteuern, es sei denn, die Unterhaltszahlungen stammen aus der Vertragspartei, in der sich der Student, Praktikant oder Auszubildende aufhält.

Zu Artikel 8

Absatz 1 enthält den für die Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen maßgebenden Grundsatz des Fremdvergleichs. Danach können die Finanzbehörden die Gewinne verbundener Unternehmen berichtigen, wenn Bedingungen vereinbart worden sind, die nicht dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechen.

Mit den Bestimmungen des Absatzes 2 wird sichergestellt, dass im Falle einer beabsichtigten Korrektur des Gewinns eines verbundenen Unternehmens durch eine Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei rechtzeitig über die beabsichtigte Korrektur in Kenntnis gesetzt werden kann.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden in Einzelfällen über die zutreffende Anwendung der Vorschriften des Abkommens verständigen können. Zu diesem Zweck können betroffene Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach der ersten Bekanntgabe der Maßnahme, die zu einer Besteuerung führt, die den Vorschriften des Abkommens nicht entspricht, einen entsprechenden Antrag stellen (Absatz 1).

Nach den Bestimmungen des Absatzes 2 ist das Verständigungsverfahren ungeachtet der innerstaatlichen Fristen der beiden Vertragsparteien durchzuführen.

Absatz 3 bestimmt, dass zur Durchführung des Verständigungsverfahrens die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter Auslassung des diplomatischen Weges direkt miteinander kommunizieren können.

Absatz 4 benennt die Voraussetzungen, unter denen eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, ein Verständigungsverfahren einzuleiten.

Absatz 5 eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, sich auf andere Formen der Streitbeilegung, wie beispielsweise ein Schiedsverfahren, zu verständigen.

Absatz 6 gestattet es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Bestimmungen und Verfahren des Artikels 9 zu ändern und zu ergänzen, soweit dies für eine Verbesserung des Streitbeilegungsverfahrens dienlich ist.

Bei dem Austausch personenbezogener Daten im Rahmen eines Verständigungsverfahrens sind die Bestimmungen der Datenschutzklausel der Nummer 2 des Protokolls zu dem weitergeltenden Abkommen vom zwischen den Vertragsparteien über den Auskunftsaustausch in Steuersachen (BGBl. 2009 II S. 578, 579, 586) zu beachten (Absatz 7).

Zu Artikel 10

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.

Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sich beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in der jeweiligen Vertragspartei vorliegen. Maßgebend ist die letzte Notifikation.

Nach Absatz 2 Buchstabe a ist das Abkommen in Bezug auf Steuern, die für Zeiträume ab dem erhoben werden, anzuwenden. In Absatz 2 Buchstabe b ist geregelt, dass das Abkommen in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verfahren auf Verfahren, die nach dem eingeleitet werden, anzuwenden ist. Mit der rückwirkenden Anwendungsregelung wird ein abkommensloser Zeitraum vermieden.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Nach Absatz 3 tritt das Abkommen an dem Tag einer eventuellen Kündigung des Abkommens vom zwischen den Vertragsparteien über den Auskunftsaustausch in Steuersachen außer Kraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAF-08316