DBA Jersey Artikel 9

Artikel 9 Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Erzielung einer Verständigungsregelung im Sinne der Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, ein Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt wurde, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, ein Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der berichtigenden Vertragspartei nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, deren Gegenstand die Berichtigung ist, erfüllt hat.

(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich Schiedsverfahren einigen.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.

(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.

Fundstelle(n):
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AAAAF-08316