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NWB Nr. 40 vom Seite 2952

Stille Gesellschaft: Kündigen oder nicht kündigen, das ist hier die Frage

Grundlagen und Besprechung von BGH, Urteil vom 3. 2. 2015 - II ZR 335/13

Markus Fahsel

Die stille Gesellschaft ist bereits in ihrer gesetzlichen Grundform ein gesellschaftsrechtlicher Sonderling: zwei Gesellschafter einerseits, wobei sich der eine jedoch hinter dem anderen „versteckt“ und nach außen als Gesellschafter nicht in Erscheinung tritt; Verpflichtung zur Einlageleistung des stillen Gesellschafters andererseits, aber keine Bildung von Gesellschaftsvermögen, sondern Übergang der Einlage in das Vermögen des anderen Gesellschafters. Komplex wird die Thematik durch die verschiedenen anerkannten Erscheinungsformen. Die Folgen der Auflösung, insbesondere für die Ansprüche der Gesellschafter, verstärken noch dieses Bild. Vor diesem Hintergrund sollen die Grundlagen der stillen Gesellschaft dargestellt und anschließend das NWB DAAAE-91376 besprochen werden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Grundlagen

1. Definition der stillen Gesellschaft

[i]Innengesellschaft, Anwendung der §§ 705 ff. BGBEine stille Gesellschaft liegt dann vor, wenn sich ein stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlag...

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