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infoCenter (Stand: August 2023)

Stille Gesellschaft

Reinald Gehrmann

I. Definition der stillen Gesellschaft

[i]

Als stille Gesellschaft bezeichnet man eine Gesellschaft, bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines Anderen in der Weise beteiligt, dass er in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts, der Einzelkaufmann, aber auch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein kann, eine Einlage leistet und dafür am Gewinn beteiligt wird. An einer freiberuflichen Praxis kann mangels Handelsgewerbes keine typische stille Gesellschaft entstehen, aber eine Innen-GbR, die ertragsteuerlich der stillen Gesellschaft gleichzusetzen ist. Das stille Gesellschaftsverhältnis ist nicht selten nur schwer von einem partiarischen Darlehen abzugrenzen.

Zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts siehe auch den NWB ReformRadar.

II. Einführung

Während bei den Personenhandelsgesellschaften die Beteiligungsverhältnisse dem Handelsregister mitgeteilt werden müssen , ist die stille Gesellschaft nicht beim Handelsregister anzumelden. Sie bietet sich deshalb insbesondere für Beteiligungen an, deren Inhaber nicht im Rechtsverkehr in Erscheinung treten wollen oder sollen. Nicht selten werden sie sie nahen Angehörigen im Wege der Schenkung zugewendet.

Steuerrechtlich ist insbesondere die Unterscheidung zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft von Bedeutung.

III. Handelsrechtliche Grundlagen

1. Gründung der stillen Gesellschaft

Mit Abschluss des Vertrages über die Begründung einer stillen Gesellschaft verpflichtet sich der stille Gesellschafter, sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen zu beteiligen. Neben der Erbringung von Geldzahlungen oder der Einbringung von Forderungen kann eine Einlage auch in der Erbringung von Dienstleistungen, Gebrauchsüberlassungen oder der Überlassung von know-how bestehen. Typisch für die Annahme einer stillen Gesellschaft - in Abgrenzung zu einem partiarischen Darlehen - sind dabei eine gemeinsame Zweckverfolgung der Beteiligten und eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters.

Als stille Gesellschafter kommen neben natürlichen Personen auch Gesellschaften in Betracht.

Der Abschluss ist grundsätzlich formfrei, solange sich der stille Gesellschafter nicht verpflichtet, als Einlage ein Grundstück einzubringen. Für die Begründung einer GmbH & Still hält die h.M. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zumindest dann für erforderlich, wenn der Beteiligte die Rechte eines atypisch stillen Gesellschafters erhalten soll.

Bei Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen Eltern oder einer Gesellschaft, an der die Eltern beteiligt sind, auf der einen und minderjährigen Kindern auf der anderen Seite sind Ergänzungspfleger für die Kinder zu bestellen. Darüber hinaus bedarf der Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit Minderjährigen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung , wenn das Kind nicht nur eine einmalige Kapitaleinlage leisten, sondern auch am Verlust, am Betrieb oder der Betriebsführung beteiligt werden soll.

Der Gesellschaftsvertrag hat die Beteiligung nach Art, Umfang und Höhe festzulegen und zu bestimmen, ob sie sich nur auf den Gewinn oder auch den Verlust beziehen und ggf. auch eine schuldrechtliche Teilhabe am Gesellschaftsvermögen vereinbart werden soll.

Durch den Vertragschluss wird eine reine Innengesellschaft ohne eigenes Gesellschaftsvermögen begründet, da die vom Stillen zu leistende Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht, der allein im Rechtsverkehr auftritt. Sie besitzt dementsprechend keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann weder unter ihrem Namen klagen noch verklagt werden.

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