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StuB Nr. 1 vom Seite 46

Die Haftung in der stillen Gesellschaft

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

I. Innengesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Sie tritt also (als Gesellschaft) nicht nach außen auf. Nach außen tritt nur der Inhaber des Handelsgeschäfts in Erscheinung. Der stille Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) ist lediglich mittels einer Vermögenseinlage (jeder in einem Geldbetrag schätzbare Vorteil) beteiligt. Diese Einlage geht nicht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 Abs. 1 HGB) und wird nicht gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen. Das Recht der stillen Gesellschaft ist geregelt in § 230 HGB bis § 236 HGB. Soweit sich dort keine Sonderregelungen finden, gelten darüber hinaus für das Innenverhältnis der Gesellschafter vor allem die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB bis § 740 BGB). Für das Verhältnis der stillen Gesellschafter zu dem Inhaber des Handelsgeschäfts gelten auch die jeweiligen Vorschriften der einzelnen Personen- oder Kapitalgesellschaften, je nachdem, in welcher Rechtsform das Handelsgeschäft geführt wird.

Die gesetzlichen Bestimmungen des HGB über die stille Gesellschaft stehen weitgehend zur vertraglichen Disposition. Es gibt hier also eine große Gestaltungsfreiheit.

Die Unterscheidung zwischen der nach dem ges...

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