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Aktuelles zum gewerbesteuerlichen Sondertatbestand des § 18 Abs. 3 UmwStG
Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 UmwStG und der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG
Die Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG (bzw. § 18 Abs. 4 UmwStG a. F.) birgt für die Beratungspraxis wesentliche Steuer- und Haftungsrisiken. Nicht selten führt sie bei Verkäufen, Betriebsaufgaben und Umstrukturierungen in Zusammenhang mit Personengesellschaften zu Gewerbesteuerzahlungen ohne Möglichkeit zur Anrechnung nach § 35 EStG. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die Regelung des § 18 Abs. 3 UmwStG anhand von zwei aktuellen BFH-Urteilen dar. Der BFH hatte dabei einerseits über die Frage der Anwendbarkeit des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG im Rahmen der Gewerbesteuer und andererseits über die Anrechnung der aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuer nach § 35 EStG zu entscheiden.
NWB VAAAE-92543 und vom - IV R 27/12 NWB MAAAE-97186
Welche Folgen hat die Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG bei einer Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen innerhalb der Fünf-Jahressperrfrist?
Was gilt zur personengebundenen Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG?
Wie stehen § 35 UmwStG und § 18 Abs. 3 UmwStG zueinander?
I. Einführung
[i]Schmidt/Leyh, Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 EStG, Grundlagen NWB SAAAE-58871 Riepolt, Besteuerung der Auf- und Abspaltung von Kapitalgesellschaften, StuB 3/2014 S. 96 NWB XAAAE-54740 Bode, Tarifbegünstigung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, NWB 19/2015 S. 1374 NWB JAAAE-88880 Paus, Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns nur bei zusammengeballter Aufdeckung aller stillen Reserven, KSR 4/2015 S. 6 NWB YAAAE-87423 Gewinne aus der Aufgabe oder...