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Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns nur bei zusammengeballter Aufdeckung aller stillen Reserven
Der BFH bestätigt für diesen Bereich die sog. Gesamtplanrechtsprechung
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Mitunternehmeranteils ist nur dann als „außerordentlich“ und damit als begünstigt anzusehen, wenn sämtliche stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden. Deshalb ist es für die Tarifbegünstigung schädlich, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf eine wesentliche Betriebsgrundlage ohne Versteuerung der stillen Reserven übertragen wird.
Teils verschenkt, teils verkauft
Ein Kommanditist übertrug in einem ersten Akt einen Teil seines Gesellschaftsanteils unentgeltlich auf seine Ehefrau. Unmittelbar danach verkaufte er den verbliebenen Kommanditanteil an einen Dritten. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den dabei realisierten Gewinn nicht als begünstigt an, weil nicht sämtliche stillen Reserven in einem einheitlichen Akt aufgedeckt worden waren. Der Steuerpflichtige wandte ein, der Verkauf des vollständigen, nach der Schenkung verbliebenen Mitunternehmeranteils müsse steuerlich unabhängig von der Schenkung beurteilt werden.
Keine Tarifermäßigung, weil kein „außerordentlicher“ Gewinn
Der BFH hat im Ergebnis die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Der Kommanditist hat zwar entg...