UmwStG § 16
Vierter Teil: Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
§ 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
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AAAAC-31909