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Die Abnahme als Realisationstatbestand beim Werkvertrag
I. Die Grundregel
Beim gegenseitigen Leistungsaustausch (do ut des) im Rahmen von Kauf-, Werkleistungs- und Dienstverträgen ist die BFH-Rechtsprechung zur Umsatzrealisation traditionell stark auf die schuldrechtlichen Inhalte ausgerichtet. Stichworte liefern „Übergang der Preisgefahr“, „Übergabe des Kaufgegenstands“. Bei Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen stellt neben der Übergabe des Werks dessen Abnahme das entscheidende Kriterium für die Umsatzrealisation dar. Oft liest man auch, bei Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale habe der Auftragnehmer seine Pflicht „ wirtschaftlich erfüllt“. „Wirtschaftlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang: Bilanzrechtlich ist eine Forderung auf den Werklohn anzusetzen, weil zu diesem Zeitpunkt die sog. Risikominimierung eingetreten ist, d. h. es besteht nur noch das als geringfügig anzusehende und die Realisation nicht verhindernde Risiko des Geldeingangs und der Gewährleistung aus dem Auftrag.
Der Gesetzgeber selbst schweigt sich zu den Erfordernissen der Realisation aus; er verlangt in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nur deren Beachtung. Der Begründer und laufende Verfechter de...