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Elektro-Bike
Neu im Oktober
Fahrrad oder Kraftfahrzeug?
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Fahrrad zur Verfügung, ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Ist ein Elektro-Bike allerdings verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen, ergibt sich regelmäßig ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, der nach der 1 %-/0,03 %-Regelung zu ermitteln ist. Die vorstehend genannten Prozentsätze sind dabei auf ein Viertel des Bruttolistenpreises anzuwenden. Vgl. hierzu das Stichwort „Elektro-Bike“ besonders unter den Nrn. 1 und 2.
Für die verkehrsrechtliche Einordnung von Zwei- und Dreirädern mit Elektrounterstützung sind die erzielbare Höchstgeschwindigkeit sowie die Motorleistung maßgebend. Danach gelten die sog. Pedelecs als Fahrräder, wenn die nachfolgenden Grenzen eingehalten werden:
Der Motor darf eine Nenndauerleistung von maximal 250 Watt haben,
die Höchstgeschwindigkeit darf mit Motorunterstützung 25 km/h nicht überschreiten,
der Motor darf nur antreiben, wenn in die Pedale getreten wird.
Pedelecs mit einer maximalen Nenndauerleistung von mehr als 250 Watt oder mit einer Hö...