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Elektromobilität
Firmenwagen und Co. und ihre Überlassung an Arbeitnehmer
Geht es nach der Meinung des Bundeswirtschaftsministeriums in Berlin, ist die Zukunft der Mobilität elektrisch. Im Rahmen des „Nationalen Entwicklungsplans Elektromobilität“ plant die Bundesregierung, dass bis zum Jahr 2020 mindestens eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen fahren.
Dieses Ziel wird allerdings nur dann erreichbar sein, wenn die Förderung der Elektromobilität auch auf den Bereich der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen angewandt werden kann. Der Gesetzgeber hat dazu in jüngster Zeit eine Vielzahl von Regelungen beschlossen und sicherlich wird auch in Zukunft das Thema immer wieder in gesetzlichen Regelungen seinen Platz finden.
I. Grundsätzliches
Für die Bewertung des geldwerten Vorteils eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gelten die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf, so ist dieser als geldwerter Vorteil zu bewerten und somit Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Zur genauen Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils ist der private Nutzungsanteil zu ermitteln. Wird dieser nicht mit einem Fahrtenbuch belegt, muss eine ...