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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Elektro-Bike

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neues und Wichtiges auf einen Blick:

1. Steuerbefreiung für die Privatnutzung von Fahrrädern und Pedelecs

Die geldwerten Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer insbesondere zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Pedelecs als auch für „normale“ Fahrräder.

Die Steuerbefreiung gilt nur für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile. Bei einer Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiungsvorschrift nicht anzuwenden. In diesen Fällen wird für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ein Viertel der Bemessungsgrundlage („Bruttolistenpreis“ oder Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingkosten) angesetzt (vgl. nachfolgende Nr. 1).

2. Überlassung von fahrradtypischen Zubehör auch steuerfrei

Fahrradtypisches Zubehör sind alle unselbstständigen Einbauten, die fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaut sind (z. B. fest verbaute Zubehörteile wie Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, K...

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