DBAR Finnland Art. 9

II. Rechtshilfe in Steuersachen

Art. 9 Gebühren und Auslagen

Für die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen mit Einschluß der Zustellung von Schriftstücken dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorgans in den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel 8 Absatz 1 entstanden sind.

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IAAAE-86319