DBAR Finnland Art. 1

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern

Als Steuern im Sinne dieses Abkommens gelten die öffentlichen Abgaben, soweit sie auf seiten des Deutschen Reichs für das Reich und die Länder, auf seiten der Republik Finnland für den Staat und auf beiden Seiten in der Form von einheitlich mit diesen Abgaben zu erhebenden Zuschlägen oder Beiträgen für Rechnung anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften erhoben werden. Die finnische Gemeindesteuer gilt ebenfalls als Steuer im Sinne dieses Abkommens. Ausgeschlossen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben; die Umsatzsteuer gilt für den Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht als Verbrauchsabgabe. Auf Steuern vom Wertzuwachs bei der Veräußerung von Grundstücken findet das Abkommen auch dann Anwendung, wenn sie nur für Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden.

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IAAAE-86319