DBAR Finnland Art. 12

II. Rechtshilfe in Steuersachen

Art. 12 Sicherungsmaßnahmen

Auf Grund von vollstreckbaren Verfügungen, die noch nicht unanfechtbar geworden sind, kann gegenüber Angehörigen des ersuchenden Staates nur einstweilige Sicherstellung im Wege der Beschlagnahme verlangt werden. Der Betroffene ist berechtigt, die Aufhebung der Beschlagnahme durch Leistung einer Sicherheit herbeizuführen, deren Art und Höhe in dem Ersuchen bestimmt sein müssen. Artikel 11 findet entsprechende Anwendung.

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IAAAE-86319