DBAR Finnland Art. 3

II. Rechtshilfe in Steuersachen

Art. 3 [1] Amts- und Rechtshilfe

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen sowohl bei der Ermittlung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAE-86319

1Vgl. Schlussprotokoll Nr. 3.