DBAR Finnland Art. 13

II. Rechtshilfe in Steuersachen

Art. 13 Durchführung der Vollstreckung

Dem Ersuchen um eine bestimmte Art der Vollstreckung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchenden und des ersuchten Staates in Steuersachen zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Recht des ersuchten Staates.

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IAAAE-86319