Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt: Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter [1]
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
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OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: Abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 69 Abs. 3 siehe Bekanntmachung v. 11. 3. 2009 (BGBl I S. 463) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.