Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung | Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit trotz Rangrücktritt
Eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, ist nach dem zu passivieren.
Gegenstand der Klage ist die ertragsteuerliche Beurteilung von Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen einer Muttergesellschaft und deren 100 %iger Tochtergesellschaft. Im Streitfall ist die Muttergesellschaft mit ihren Darlehensforderungen dergestalt im Rang hinter die Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger (einschließlich aller in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 InsO genannten Gläubiger) zurück getreten, dass sie Tilgung und Verzinsung der Darlehen nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann und dass sie darüber hinaus im – vorliegend nicht gegebenen ...