Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 13 Widerstreitende Steuerfestsetzung, § 174 AO
Einleitung
§ 174 AO kommt bei Kollisionsfällen (unterschiedliche steuerliche Schlussfolgerungen aus einem Sachverhalt, die sich nach materiellem Steuerrecht denkgesetzlich ausschließen) zur Anwendung.
Hauptteil
Arten von Kollisionsfällen:
Zeitkollision (z. B. Betriebseinnahme wird sowohl in 01 als auch in 02 erfasst); Subjektkollision (z. B. Einkünfte aus V + V werden sowohl dem A als auch dem B zugerechnet); Objektkollision (z. B. das Finanzamt unterwirft einen Sachverhalt sowohl der Einkommen- als auch der Schenkungsteuer); Zuständigkeitenkollision (z. B. das Finanzamt A und das Finanzamt B erlassen gegenüber einem Steuerpflichtigen den gleichen Steuerbescheid).
Die Kollisionsfälle können positiv (Doppelberücksichtigung), aber auch negativ (keinerlei Berücksichtigung) ausgerichtet sein:
positiver Widerstreit (§ 174 Abs. 1, 2 AO)
mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts zuungunsten des/der Steuerpflichtigen, Abs. 1
in mehreren (Steuer-)Bescheiden
nach materiellem Steuerrecht nur einmalige Berücksichtigung zulässig (Kollisionsfälle)
Antrag des Steuerpflichtigen (Änderung wirkt sich zu seinen Gunsten aus!)
Rechtsfolge: der fehlerhafte Bescheid ist zu korrigieren
Beispiel:...