Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verschmelzung von Gewinn- und Verlust-Kapitalgesellschaften
Konsequenzen der aktuellen BFH-Rechtsprechung
Verluste bzw. Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft können durch die Verschmelzung der Verlust-Kapitalgesellschaft mit einer Gewinn-Kapitalgesellschaft genutzt werden. Nach dem aktuellen , das zwar noch zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG a. F. ergangen ist, durchaus aber auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden kann, steht der Berücksichtigung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der Verlust-GmbH weder § 8 Abs. 4 KStG a. F. noch § 12 Abs. 3 UmwStG entgegen. Auch ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO liegt nach Auffassung des BFH nicht vor. Die gesetzlichen Einschränkungen der Verlustnutzung bei der Verschmelzung einer Verlust- mit einer Gewinngesellschaft werden nachfolgend aufgezeigt und andere Möglichkeiten der Verlustnutzung diskutiert.
Gehrmann, infoCenter, Verschmelzung NWB SAAAB-26813
Wie sind Verlustvorträge einer Verlustgesellschaft am günstigsten zu verwerten?
Welche Probleme können bei der Verschmelzung auftreten?
Kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen?
I. Bedeutung der Verschmelzungsrichtung
[i]Frischmuth, § 8c KStG wider die Prinzipien der Organschaftsbesteuerung?, StuB 2014 S. 363 NWB TAAAE-64606 Riepolt, Besteuerung der Auf- und Abspaltung von Kapitalgesellschaften, StuB 2014 S. 96 NWB XAAAE-54740 Adrian, Verlustabzug nach § 8c KStG bei unterjährigem Anteilserwerb, StuB 2014 S. 464 NWB JAAAE-67570Nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist der Ü...